Wesentlich ist zudem, dass sich die beiden Polizisten aufgrund des auffälligen Verhaltens des Beschuldigten dazu veranlasst sahen, die Staatsanwaltschaft zu kontaktieren und eine Blutuntersuchung in die Wege zu leiten (pag. 5). Dieser Umstand spricht, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, dafür, dass der Beschuldigte äusserliche Anzeichen einer Fahrunfähigkeit aufwies, ansonsten wohl kaum weitergehende Massnahmen zur Abklärung der Fahrunfähigkeit eingeleitet worden wären.