Sie blieben beide sowohl bei ihren Aussagen als auch im nachträglich verfassten Rapport sachlich, hielten ihre begründeten Wahrnehmungen im Protokoll wahrheitsgemäss fest und hatten keinerlei Motiv für eine Falschbezichtigung des Beschuldigten. Wesentlich ist zudem, dass sich die beiden Polizisten aufgrund des auffälligen Verhaltens des Beschuldigten dazu veranlasst sahen, die Staatsanwaltschaft zu kontaktieren und eine Blutuntersuchung in die Wege zu leiten (pag. 5).