12 zistin E.________, die angab, die verzögerte Reaktion beim Pupillentest nicht gesehen zu haben (pag. 53, Z. 49). Es bestehen keine Gründe, an den Aussagen der Polizisten zu zweifeln. Sie blieben beide sowohl bei ihren Aussagen als auch im nachträglich verfassten Rapport sachlich, hielten ihre begründeten Wahrnehmungen im Protokoll wahrheitsgemäss fest und hatten keinerlei Motiv für eine Falschbezichtigung des Beschuldigten.