Mit dem Vergleich zum Verhalten anderer Personen machte er – entgegen der Auffassung der Verteidigung – indirekt denn auch eine Aussage zum damaligen Zustand bzw. der beobachteten Verwirrtheit des Beschuldigten. Dass er sich anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – welche notabene ein Jahr nach dem Vorfall stattfand – nicht mehr an sämtliche Details erinnern konnte, trägt der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts ab. Es ist denn auch notorisch, dass die tatnächsten Aussagen grundsätzlich am zuverlässigsten sind. Auch die Schilderungen von Polizistin E.________ erscheinen aufgrund ihrer Detailliertheit als wirklichkeitsnah.