abgeändert (pag. 56, Z. 133 ff.). Polizist F.________ schilderte seine Wahrnehmungen detailliert und nachvollziehbar. Er gestand sich ein, wenn er etwas nicht mehr sicher wusste, was gegen eine erfundene Geschichte spricht. Er zog hinsichtlich des damaligen Verhaltens des Beschuldigten sodann auch einen Vergleich zum Verhalten anderer Personen, die ihm in seiner Polizeilaufbahn begegnet sind, was seine Aussagen insgesamt als erlebt erscheinen lassen. Mit dem Vergleich zum Verhalten anderer Personen machte er – entgegen der Auffassung der Verteidigung – indirekt denn auch eine Aussage zum damaligen Zustand bzw. der beobachteten Verwirrtheit des Beschuldigten.