Insofern bestätigt auch dieser Bericht – zumindest indirekt – die von den Polizeibeamten und der Zeugin J.________ tags zuvor bemerkte Verwirrtheit des Beschuldigten, auch wenn darin zum konkreten Zustand des Beschuldigten am Vortag keine direkten Aussagen gemacht wurden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die vom Kantonsspital G.________ festgestellte chronische Niereninsuffizienz des Beschuldigten. Dies insbesondere