24) nichts zu ändern. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie festhält, der Beschuldigte könne aus dem Umstand, dass anlässlich der ärztlichen Untersuchung die von den Polizisten festgestellten Auffälligkeiten nicht mehr beobachtet werden konnten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Untersuchung fand erst rund 2 Stunden und 45 Minuten nach dem Unfall statt, sodass Feststellungen in diesem Zeitpunkt nichts über den Zustand des Beschuldigten zum relevanten Zeitraum aussagen. Dem vor oberer Instanz eingereichten Austrittsbericht des Kantonsspitals G.________ vom 9. Dezember 2019 (pag. 284) sind Angaben zum allgemeinen Zustand des Beschuldigten zu entnehmen.