An dieser Stelle sei erwähnt, dass der Vorwurf der Verteidigung, wonach die Polizisten den Beschuldigten von Anfang an des Alkoholkonsums verdächtigt hätten, ins Leere geht, zumal im Protokoll bei Alkoholgeruch ein «nein» angekreuzt wurde, was bei einer Befangenheit der Polizisten wohl eher zu einem Kreuz bei «ja» geführt hätte. Völlig übertrieben erscheint sodann die Aussage des Beschuldigten, wonach Polizist F.________ ihn für die Pupillenkontrolle aus ca. 1.5 Meter mit der Taschenlampe angeleuchtet habe (pag. 73, Z. 289). Eine solche Distanz würde es wohl nicht einmal erlauben, die Pupillen zu sehen, geschweige denn, deren Grösse zu schätzen.