10 Auffälligkeiten nicht in sich widersprüchlich und vermögen keine Fehler in der Erfassung des Protokolls zu begründen. Auch ist davon auszugehen, dass die Wahrnehmungen der Polizisten mit den Angaben im Protokoll übereinstimmen, zumal sich diese auch mit den Feststellungen des IRM und den Angaben der Zeugin J.________ in Übereinstimmung bringen lassen (vgl. die nachfolgenden Ausführungen).