Der diesbezüglich in der staatsanwaltschaftlichen Befragung gemachte Vorhalt der Verteidigung an die Zeugin E.________, wonach das gleichzeitige Ankreuzen der genannten Symptome ein Widerspruch sei, konnte Letztere sogleich wieder entkräften. Sie sagte aus, dies sei für sie kein Widerspruch, er sei ihnen gegenüber immer ruhig gewesen und mit beherrscht meine sie, dass der Beschuldigte ihnen gegenüber nie ausfällig oder aggressiv geworden sei oder sie irgendwie angeblafft habe. Apathisch sei er wahrscheinlich schon nicht gewesen aber das sei zusammen mit schläfrig in der gleichen Rubrik. Das Schläfrige sei vor allem aufgefallen, er habe immer so ein wenig Müde gewirkt (pag.