Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sprechen sodann auch die weiteren objektiven Beweismittel für das Vorliegen einer Fahrunfähigkeit beim Beschuldigten im Zeitpunkt des Unfalls: Eine solche ergibt sich vorab gestützt auf das Unfallaufnahmeprotokoll vom 6. November 2019, gemäss welchem der Beschuldigte den Polizisten einem ziemlich desorientierten, verwirrten und schläfrigen Eindruck gemacht habe (pag. 5).