So zeigte sich die Wirkung des Medikamentenkonsums konkret darin, dass der Beschuldigte eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug verursachte. Er war also nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich nicht im Stande, ein Fahrzeug ohne die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sicher zu lenken. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sprechen sodann auch die weiteren objektiven Beweismittel für das Vorliegen einer Fahrunfähigkeit beim Beschuldigten im Zeitpunkt des Unfalls: