Die aufgrund der Aktenlage möglichen Erkenntnisse wurden vom IRM ordnungsgemäss dokumentiert. Dass in der Antwort auf die letzte Frage, wie dies von der Verteidigung gerügt wurde, nicht von einer «mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit» gesprochen wird, liegt in der Natur der Sache, zumal sich Gutachter bei Fragen, die – wie hier – nicht bloss eine medizinische Feststellung, sondern mit dem Begriff der Fahrfähigkeit gleichzeitig eine rechtliche Würdigung beinhalten, nur mit grosser Zurückhaltung äussern. Dass der Gutachter darauf verzichtete, die Wahrscheinlichkeit konkret zu bezeichnen, vermag das vorliegende Aktengutachten jedenfalls nicht per se in Frage zu stellen.