Ob eine solche beim Beschuldigten vorliege, sei nicht bekannt (pag. 150, Frage 2). Das Aktengutachten nimmt ausführlich zu den sich stellenden und von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen Stellung. Dabei wird klar differenziert, ob gestützt auf die damalige Aktenlage sichere Schlussfolgerungen bzw. Antworten möglich sind oder ob hierfür weitere Informationen (etwa Einnahmezeitpunkte, Häufigkeit, weitere Faktoren) nötig wären. Die aufgrund der Aktenlage möglichen Erkenntnisse wurden vom IRM ordnungsgemäss dokumentiert.