61 f.) und die Aussagen des Beschuldigten (pag. 9, pag. 65 ff., pag. 201 ff., pag. 332 ff.) vor. Hinsichtlich der von Amtes wegen eingeholten sowie den anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten und zu den Akten erkannten Unterlagen wird auf Ziff. 3. hiervor verwiesen. Auf eine Zusammenfassung der vorliegenden Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Diese werden, sofern relevant, direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung aufgegriffen.