Vorliegend gebe es keinen Beweis für eine vorsätzliche Begehung und nur eine solche sei angeklagt (pag. 345 ff.). 12. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz treffend festgestellt hat, ist das Rahmengeschehen respektive der äussere Ablauf des Vorfalls vom 6. November 2019 unbestritten: Der Beschuldigte fuhr am besagten Tag auf den Vorplatz des Restaurants «H.________» in Hindelbank und hatte beim Parkieren Mühe mit der Handhabung seiner Gangschaltung. Infolgedessen fuhr er frontal in das korrekt parkierte Fahrzeug von J.________, wobei ein leichter Sachschaden entstanden ist. Unbestritten ist ferner auch, dass der