Die Vorinstanz leite den Vorsatz aus der angeblich starken Verwirrtheit des Beschuldigten ab. Der Beschuldigte sei aber weder verwirrt noch orientierungslos oder schläfrig gewesen. Es stelle sich ferner die Frage, was der Beschuldigte habe wissen müssen, wenn er ein Medikament wie verschrieben einnehme und nach der Verdoppelung der Abbauzeit immer noch ein Nachweis im Blut sei. Zu erwähnen sei auch die Niereninsuffizienz. Der Beschuldigte habe dies dazumal nicht gewusst und dieses Wissen könne ihm demnach nicht angerechnet werden. Vorliegend gebe es keinen Beweis für eine vorsätzliche Begehung und nur eine solche sei angeklagt (pag.