Hinsichtlich Austrittsbericht des Kantonsspital I.________ sei festzuhalten, dass es keine Diagnose sein könne, wenn die Ursache für die passagere Verwirrtheit unklar sei. Der beschriebene leicht reduzierte Allgemeinzustand könne nicht auf den Abend vorher übertragen werden. Auch der Hinweis darauf, dass die Medikation erheblich sei, bedeute keine Verwirrtheit, sondern nur, dass dies eine Auswirkung auf den Allgemeinzustand habe. Massgebend sei damit einzig der Bericht aus Burgdorf, wo eben keine Verwirrtheit festgestellt worden sei. Die Vorinstanz leite den Vorsatz aus der angeblich starken Verwirrtheit des Beschuldigten ab.