Störend sei auch, dass der Zeuge am Ende gesagt habe, das IRM habe die Fahrunfähigkeit festgestellt und es sei also richtig gewesen sei, was sie dazumal festgestellt hätten. Er sei aufgrund der Aussagen der Ärztin in Burgdorf in seinem «Ego» gekränkt gewesen. Seine ganzen Aussagen seien offensichtlich beeinträchtigt durch die nachträgliche Bestätigung des IRM. Eine objektive Wiedergabe der damaligen Geschehnisse liege demnach nicht vor. Hinsichtlich Austrittsbericht des Kantonsspital I.________ sei festzuhalten, dass es keine Diagnose sein könne, wenn die Ursache für die passagere Verwirrtheit unklar sei.