6 Aufgrund der bedingten Formulierung könne aus den vorliegenden Gutachten keine Fahrunfähigkeit des Beschuldigten abgeleitet werden. Das IRM zeige zwar eine mögliche Kausalität auf, es fehle aber eine Bewertung. Die Vorinstanz sei sich diesbezüglich auch nicht sicher gewesen und habe deshalb auf die Aussagen der Zeugen zurückgegriffen. Niemand habe aber Aussagen dazu machen können, wie stark der Beschuldigte angeblich verwirrt gewesen sein solle.