11. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Seitens der Verteidigung wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung kurz zusammengefasst und im Wesentlichen vorgebracht, dass weder Fahrunfähigkeit noch Vorsatz/Fahrlässigkeit nachgewiesen werden könne. Dass die Wirkstoffe gemäss den Messwerten nachgewiesen worden seien, sei klar. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien indessen in Verletzung der Regeln zur Beweiswürdigung ergangen.