10. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 29. Juli 2020 – welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, trotz Medikamenteneinnahme (sowie eines medizinischen Problems) und als Folge hiervon in fahrunfähigem Zustand einen Personenwagen geführt zu haben (zum genauen Wortlaut des Strafbefehls, vgl. Ziff. 8. hiervor sowie pag. 108).