etwas Gegenteiliges brachte die Verteidigung im Rahmen ihrer Parteivorträge denn auch nicht vor. Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl vom 29. Juli 2020 genügt demnach den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO, sofern von einer direktvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist. Die Vorinstanz hat damit den Anklagegrundsatz nicht verletzt. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung