SVG als Rechtsgrundlage verzichtet wurde. Der Beschuldigte musste demzufolge damit rechnen, der (direkt-)vorsätzlichen Tatbegehung schuldig gesprochen zu werden. Ihm war bewusst, welches strafbare Verhalten ihm in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht vorgeworfen wird, davon zeugen auch seine ausführlichen Aussagen zur Sache anlässlich seiner Einvernahmen. Entsprechend war auch eine wirksame Verteidigung möglich; etwas Gegenteiliges brachte die Verteidigung im Rahmen ihrer Parteivorträge denn auch nicht vor.