Dies gilt auch für die fahrlässige Tatbegehung. Diesfalls sind insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar war (Urteile des BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 1.4.2; 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im vorliegenden Strafbefehl auf die Erwähnung von Art. 100 Ziff. 1 SVG als Rechtsgrundlage verzichtet wurde.