5 kann. Von einem Versehen der Anklagebehörde ist demnach nicht auszugehen. Zum Vorsatz gehört gemäss Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zwar auch der Eventualvorsatz, sofern sich aber – wie vorliegend – diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen, sind dessen Elemente gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Anklage zu umschreiben. Dies gilt auch für die fahrlässige Tatbegehung.