Dennoch ergibt sich daraus ohne Weiteres, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird, nämlich das Führen eines Personenwagens trotz Medikamenteneinnahme (sowie eines medizinischen Problems) und als Folge hiervon in fahrunfähigem Zustand. Sofern die Kammer nachfolgend zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt, vermag die Formulierung im Strafbefehl vom 29. Juli 2020 zu genügen, zumal sich aus der Schilderung des objektiven Tatgeschehens die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen (direkten) Vorsatz geschlossen werden