Zutreffend ist, dass dem fraglichen Strafbefehl keine Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu entnehmen sind. Dennoch ergibt sich daraus ohne Weiteres, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird, nämlich das Führen eines Personenwagens trotz Medikamenteneinnahme (sowie eines medizinischen Problems) und als Folge hiervon in fahrunfähigem Zustand.