Er war desorientiert, schläfrig und reagierte verlangsamt. Der Beschuldigte hatte deshalb beim Parkvorgang Mühe mit der Handhabung des Schaltgetriebes und prallte in der Folge frontal gegen das Heck eines korrekt parkierten Personenwagens.» (pag. 108). Handelt es sich – wie vorliegend – um einen simplen Lebensvorgang und wiegt der Tatvorwurf nur leicht, ist eine kurze Sachverhaltsschilderung ausreichend, soweit diese eine Individualisierung der Tat zulässt. Zutreffend ist, dass dem fraglichen Strafbefehl keine Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu entnehmen sind.