6. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung rügt – wie vor erster Instanz – eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aus dem Strafbefehl ergebe sich nicht, ob dem Beschuldigten vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorgeworfen werde. Die Vorinstanz habe aufgrund des Fehlens von Fahrlässigkeitselementen fälschlicherweise auf Vorsatz geschlossen. Bei Fahrlässigkeit müsse die Pflichtverletzung jedoch näher ausgeführt werden und ein vorgängiger Medikamentenkonsum lasse nicht automatisch auf Vorsatz schliessen. Von der Anklagebehörde dürfe erwartet werden, dass sie den Begriff «Fahrlässigkeit» oder «Vorsatz» ausführe (pag. 345 f.).