Hinsichtlich der Einstellung des Widerrufsverfahrens (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Dispositivs) hat er indes kein Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO), weshalb auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten und die diesbezügliche Ziffer des erstinstanzlichen Dispositivs in Rechtskraft erwachsen ist.