3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Hinsichtlich der Einstellung des Widerrufsverfahrens (Ziff.