Im oberinstanzlichen Verfahren wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 325 f.) eingeholt und die aktuellsten Steuerunterlagen des Beschuldigten (pag. 315 ff.) sowie die Strafakten 300 21 26 beim Strafgericht Basel-Landschaft ediert. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. September 2022 wurden die eingereichten Steuerunterlagen 2021 (pag. 351 ff.) sowie ein Ausdruck aus dem Internet («Ausscheidung des Arzneimittels», pag. 350) zu den Akten erkannt (pag. 345). Ferner wurde der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 332 ff.).