3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verteidigung stellte mit Berufungserklärung vom 16. Februar 2022 verschiedene Beweisanträge (pag. 279 ff.). Mit Beschluss vom 15. März 2022 wurden die Anträge auf Befragung von Dr. med. D.________, E.________ und F.________ sowie die Erstellung eines pharmakologischen oder chemischen Gutachtens abgewiesen. Hingegen wurde der Antrag auf Befragung des Beschuldigten gutgeheissen und der eingereichte Austrittsbericht des Kantonsspitals G.________ vom 9. Dezember 2019 zu den Akten erkannt (pag. 294 ff.). Im oberinstanzlichen Verfahren wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag.