79b Abs. 2 Bst. c StGB) nicht erfüllt. Der angefochtene Entscheid ist somit bereits aus diesen Gründen zu Recht erfolgt, weshalb offengelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer die kumulative Voraussetzung der fehlenden Wiederholungsgefahr gemäss Art. 79b Abs. 2 Bst. a StGB erfüllen würde. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen