8 Herausforderungen einer elektronischen Überwachung zu stellen. Die Vollzugsform des Electronic Monitorings stellt sich als für ihn ungeeignet heraus. 15.8 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Electronic Monitoring aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin zurecht nicht gewährt wurde. Darüber hinaus ist nach Ansicht der Strafkammer und im Lichte der gemachten Ausführungen auch die weitere Voraussetzung der geregelten Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche (Art. 79b Abs. 2 Bst.