113 f. und 139), obwohl Freiheitsstrafen in der Regel spätestens innert sechs Monaten ab Rechtskraft anzutreten sind (Art. 23 Abs. 1 JVV), und dem Beschwerdeführer letztlich mehr als ein Jahr Zeit gewährt, um die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Es kann daher nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe mit den Behörden zeitnah kooperiert und transparent über seine Verhältnisse Auskunft gegeben, wie dies Art. 79b StGB und die bundesgerichtliche Rechtsprechung – unabhängig von Art. 29 JVV – für das Electronic Monitoring voraussetzen. Die fehlende Kooperationsbereitschaft weckt nicht zu unterdrückende Bedenken an der Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich den