Trotz mehrmaliger Aufforderung hat der Beschwerdeführer es unterlassen, Kontoauszüge, Buchhaltungs- und Steuerunterlagen zu den Akten zu reichen. Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung der geregelten Arbeitstätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche (Art. 79b Abs. 2 Bst. c StGB) erfüllt. Die Vollzugsbehörden haben vom Beschwerdeführer daher zu Recht weitere Unterlagen verlangt und dadurch weder das Willkürverbot (Art. 9 BV), noch dessen Wirtschaftsfreiheit (Art.