_, welche dem Beschwerdeführer, teilweise zusammen mit einem I.________, zugestellt wurden. Dies ergibt sich daraus, dass diese jeweils mit dem Anliegen «Wir bitten Sie, die Lieferdaten zu bestätigen» vermerkt wurden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesen Dokumenten folglich nicht um Verträge, sondern um blosse Angebote zum Vertragsabschluss. Nur bei drei Anfragen ist eine Auftragsbestätigung durch den Beschwerdeführer angefügt (Bestätigung vom 17. Mai 2021 [amtliche Akten BVD, pag. 174], vom 21. Februar 2022 und vom 5. April 2022 [amtliche Akten SID, Beilage 7 und 13 der Beschwerde an die SID]).