193 ff.). Die eingereichten Unterlagen zeigten jedoch nach Auffassung der BVD nicht auf, dass der Beschwerdeführer für mindestens 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachging, weshalb ihm die BVD erneut Frist setzten, um sämtliche Kontoauszüge der letzten sechs Monate und die Anhänge 1-8 der Rahmenvereinbarung einzureichen (amtliche Akten BVD, pag. 288). Auf diese Aufforderung reagierte der Beschwerdeführer nicht, woraufhin die BVD schliesslich am 9. Juni 2022 die Abweisung des Gesuchs verfügten (amtliche Akten BVD, pag.