Monitoring gelten. Dieses räumt der verurteilten Person deutlich mehr Freiheiten ein als die Halbgefangenschaft, weshalb an die vorausgesetzte Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin der verurteilten Person mindestens die gleichen – wenn nicht sogar höhere – Anforderungen, zu stellen sind. Von der verurteilten Person darf daher verlangt werden, dass sie die für die Vollzugsform der elektronischen Überwachung notwendige Selbstdisziplin aufbringen kann und Gewähr für die Einhaltung der Rahmenbedingungen bietet. 15.6 In seinem Gesuch vom 18. Mai 2021 machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass er als K.________ für die C.__