5 15.5 Das für das Electronic Monitoring erforderliche Gesuch des Verurteilten soll dessen Kooperationswilligkeit sicherstellen (BOMMER, a.a.O., S. 50; KOLLER a.a.O., N. 22 zu Art. 79b StGB; HEIMGARTNER, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 79b StGB). In Zusammenhang mit der Vollzugsform der Halbgefangenschaft führte das Bundesgericht aus, dass es zulässig sei, diese Vollzugsform davon abhängig zu machen, dass die verurteilte Person kooperiert und Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt.