Ohnehin verletze die Aufforderung zur Herausgabe weiterer Unterlagen seine Wirtschaftsfreiheit und sei willkürlich (pag. 13). Überdies stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass Art. 29 Abs. 1 Bst. g und Bst. h JVV bundesrechtswidrig bzw. ohne gesetzliche Grundlage seien und daher nicht zur Anwendung gelangen dürften (pag. 9 f.). Wiederholungsgefahr liege bei ihm nicht vor (pag. 15). 15.4 Gemäss Art. 79b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz