Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Vollzugsbehörden nicht alle von ihm geforderten Unterlagen vorgelegt hat. Er ist dabei der Ansicht, dass die Einreichung dieser Unterlagen nicht notwendig gewesen sei, da bereits aus den vorhandenen Akten hervorgehe, dass seine Arbeitstätigkeit mehr als 20 Stunden pro Woche betrage. Es sei unverhältnismässig, ihm das Electronic Monitoring nicht zu gewähren, nur, weil er einige Dokumente nicht herausgegeben habe. Ohnehin verletze die Aufforderung zur Herausgabe weiterer Unterlagen seine Wirtschaftsfreiheit und sei willkürlich (pag.