15. 15.1 Die Kammer hat weiter zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer der Strafvollzug in Form des Electronic Monitorings zu Recht nicht gewährt wurde. 15.2 Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer das Electronic Monitoring mit der Begründung, er weise die vorausgesetzte Kooperations- und Absprachebereitschaft sowie Selbstdisziplin nicht auf, weil er die von ihm mehrmals geforderten Unterlagen zur Prüfung seines Gesuchs, insbesondere den D.________-Vertrag mit der C.________ (nachfolgend: Rahmenvereinbarung) und verschiedene Kontoauszüge, nicht bzw. nicht vollständig eingereicht habe (amtliche Akten SID, pag.