Bereits an dieser Stelle sei festgehalten, dass es auf Grund der nachfolgenden Ausführungen aus Sicht der Kammer nicht notwendig erscheint, auf die vom Beschwerdeführer allgemein erhobene Kritik am Art. 29 JVV und insbesondere Abs. 1 4 Bst. g und h einzugehen. Es kann also offenbleiben, ob Art. 29 Abs. 1 JVV weiter geht als die bundesrechtliche Vorgabe von Art. 79b StGB und inwiefern dies zulässig ist.