29 Abs. 1 Bst. g und h JVV durch die Vorinstanz und ein unerwünschtes Entscheidergebnis stellen noch längst keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Aus dem Entscheid ergibt sich mit genügender Klarheit, weshalb dem Beschwerdeführer das Electronic Monitoring nicht gewährt wurde, so vermochte der Beschwerdeführer den Entscheid denn auch sachgerecht anzufechten. Dementsprechend erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet.