36 f., S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Damit hat sich die Vorinstanz darüber geäussert, weshalb sie die kantonalen Bestimmungen für anwendbar und beim Beschwerdeführer als nicht erfüllt erachtet. Es war der Vorinstanz unbenommen, sich auf die für die Begründung wesentlichen Gesichtspunkte zu beschränken, denn sie war nicht gehalten, auf jegliche Standpunkte des Beschwerdeführers einzugehen und jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen.