33, S. 5 des angefochtenen Entscheids). Weiter geht aus dem vorinstanzlichen Entscheid hervor, dass dem Beschwerdeführer das Electronic Monitoring nicht gewährt wurde, weil sich dieser nicht genügend kooperativ, absprachebereit und selbstdiszipliniert gezeigt habe, was das Electronic Monitoring voraussetze. Er habe die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung des Electronic Monitorings trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bzw. nicht vollständig eingereicht. Die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 Bst. g und Bst. h JVV seien daher nicht erfüllt (amtliche Akten SID, pag. 36 f., S. 8 f. des angefochtenen Entscheids).