Dies begründete sie insbesondere mit den erhöhten Anforderungen, die der elektronisch überwachte Strafvollzug an die verurteilte Person und ihr Umfeld stelle. Die Vorinstanz hat sich dabei auch mit dem Urteil des Bundesgerichts BGE 146 IV 267 auseinandergesetzt und führte aus, dass dieses entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kantonale Bestimmungen zum Electronic Monitoring nicht ausschliesse (amtliche Akten SID, pag. 33, S. 5 des angefochtenen Entscheids).